FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2020
1 K 347/19 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Einordnung der von einer GmbH and eine GmbH & CoKG erbrachten Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 1 K 347/19 U

DRsp Nr. 2021/17140

Einordnung der von einer GmbH and eine GmbH & CoKG erbrachten Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 05.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2019 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2014 um 4.789,90 EUR (= 25.210,- EUR x 19%) gemindert auf 2.749,87 EUR (= 7.539,77 EUR minus 4.789,90 EUR) festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 v.H. und der Beklagte zu 20 v.H..

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert wird auf 24.191,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob es sich bei den von der Klägerin an die ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) erbachten Leistungen um nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ....2009 (vgl. Blatt 33 ff der GA (Anlage 1)) gegründet und firmierte bis ....2014 unter ...Verwaltungs-GmbH und danach unter ...Unternehmensberatung GmbH.

Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000,- EUR und wurde vollständig von Herrn Z übernommen. Herr Z ist auch alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin.