FG Münster - Urteil vom 19.01.2010
15 K 379/06 U
Normen:
HGB § 89b; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 757

Einordnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters als Entgelt

FG Münster, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 15 K 379/06 U

DRsp Nr. 2010/4794

Einordnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters als Entgelt

Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen; er ist die zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste. Der Handelsvertreter hat insoweit keine gegenüber den Vermittlungsleistungen selbständige sonstige Leistung erbracht, für die die Ausgleichszahlung gewährt wird.

Normenkette:

HGB § 89b; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2000, ob der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters Entgelt für eine im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbare sonstige Leistung ist.