UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 3 S. 3; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; UStDV § 8; UStDV § 17; Rl. 77/388/EWG Art. 5; Rl. 77/388/EWG Art. 6;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1627/03
Einordnung von Ankauf und Verkauf von inländischen und ausländischen Banknoten und Münzen durch einen Unternehmer als sonstige Leistung; Analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über Buchnachweise und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung
BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen XI R 6/09
DRsp Nr. 2010/17124
Einordnung von Ankauf und Verkauf von inländischen und ausländischen Banknoten und Münzen durch einen Unternehmer als sonstige Leistung; Analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über Buchnachweise und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung
1. Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus.2. Die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 und 17UStDV 1993/1999) sind auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung i.S. des § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG 1993/1999 nicht analog anwendbar.
Normenkette:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 3 S. 3; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; UStDV § 8; UStDV § 17; Rl. 77/388/EWG Art. 5; Rl. 77/388/EWG Art. 6;
Gründe
I.
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