FG Hessen - Urteil vom 29.01.2025
1 K 13/22
Normen:
UStG § 4 Nr. 26; InsO § 305 Abs. 1;

Einordnung von Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung als umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen

FG Hessen, Urteil vom 29.01.2025 - Aktenzeichen 1 K 13/22

DRsp Nr. 2025/13207

Einordnung von Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung als umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen

Schuldnerberatungsleistungen sind sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Werden diese Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses mit einem Verein erbracht, dergestalt, dass für die Schuldnerberatungsleistungen vom Verein ein Entgelt in Höhe der vom Landkreis und der JVA an den Verein entrichteten Vergütungen nach Abzug der Miet- und anderen Verwaltungskosten gezahlt wird, unterliegen sie der Umsatzbesteuerung. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber ist dabei unschädlich, da ein steuerbarer Leistungsaustausch das Vorliegen schriftlicher Vereinbarungen nicht voraussetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 26; InsO § 305 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin in den Streitjahren erbrachte Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung als umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen zu behandeln sind.