Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 2. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2015 werden dahin abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer für 2007 auf 2.333,35 €, für 2008 auf 2.661,75 €, für 2009 auf 2.487,24 € und für 2010 auf 2.320,19 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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