BFH - Urteil vom 21.10.2009
V R 8/08
Normen:
UrhG § 15; UrhG § 44; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 103/06

Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte als Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung für eine Steuerermäßigung; Selbstständiger Leistungscharakter im Hinblick auf die Einräumung der Verwertungsrechte aus einer Rede nach Abschluss der Trauerfeierlichkeiten

BFH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen V R 8/08

DRsp Nr. 2010/2008

Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte als Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung für eine Steuerermäßigung; Selbstständiger Leistungscharakter im Hinblick auf die Einräumung der Verwertungsrechte aus einer Rede nach Abschluss der Trauerfeierlichkeiten

Normenkette:

UrhG § 15; UrhG § 44; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Trauerredner. Mit den Angehörigen verstorbener Personen schließt er Verträge, wonach er aufgrund der im gemeinsamen Gespräch gewonnenen Informationen über den Verstorbenen und nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen eine auf den Verstorbenen zugeschnittene schriftlich abgefasste Trauerrede erstellt, vorträgt sowie ggf. eine kurze Ansprache am offenen Grab hält. Weiterhin heißt es in dem Vertrag: "Das Manuskript der Traueransprache halte ich für Sie bereit. Ferner können Sie Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier anfertigen (lassen)." Das Honorar wurde "inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer" vereinbart.