FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2002
7 K 957/01
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 3 § 170 Abs. 2 S 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 S. 1 ;

Einreichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO 1977; Umsatzsteuer 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 7 K 957/01

DRsp Nr. 2004/5879

Einreichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO 1977; Umsatzsteuer 1992

Weder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung abzugebende, erst zwei Tage vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte, zu einer Erstattung führende Umsatzsteuererklärung noch das einen Tag später datierte Schreiben des steuerlichen Beraters mit der Bitte um Steuerfestsetzung entsprechend der eingereichten Umsatzsteuererklärung ist als - den Fristablauf hemmender - Antrag auf Steuerfestsetzung i.S. des § 171 Abs. 3 AO 1977 anzusehen.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 3 § 170 Abs. 2 S 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die am 29.12.1999 beim Beklagten eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für 1992 bzw. ein am 30.12.1999 beim Beklagten eingegangenes Schreiben des steuerlichen Vertreters der Klägerin mit der Bitte, eine Steuerfestsetzung entsprechend der abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1992 durchzuführen, den regulären Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) hemmen.