Streitig ist, ob die am 29.12.1999 beim Beklagten eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für 1992 bzw. ein am 30.12.1999 beim Beklagten eingegangenes Schreiben des steuerlichen Vertreters der Klägerin mit der Bitte, eine Steuerfestsetzung entsprechend der abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1992 durchzuführen, den regulären Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) hemmen.
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