BFH - Urteil vom 30.03.2010
VII R 35/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; VO 1777/2001/EG ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 425/06

Einreihung eines Erzeunisses in die Position als anderes nichtalkoholisches Getränk; Als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete und in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertriebende Lebensmittelzubereitung als anderes nichtalkoholhaltiges Getränk; Unmittelbar zum Trinken geeignete Lebensmittelzubereitung als anderes nichtalkoholhaltiges Getränk trotz Empfehlung einer Einnahme in nur kleinen Mengen oder mit einer bestimmten durch Wasser verdünnten Menge

BFH, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen VII R 35/09

DRsp Nr. 2010/8808

Einreihung eines Erzeunisses in die Position als anderes nichtalkoholisches Getränk; Als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnete und in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertriebende Lebensmittelzubereitung als anderes nichtalkoholhaltiges Getränk; Unmittelbar zum Trinken geeignete Lebensmittelzubereitung als anderes nichtalkoholhaltiges Getränk trotz Empfehlung einer Einnahme in nur kleinen Mengen oder mit einer bestimmten durch Wasser verdünnten Menge

1. Die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN ("andere nichtalkoholhaltige Getränke") setzt voraus, dass es sich um eine Flüssigkeit handelt, die zum unmittelbaren menschlichen Genuss geeignet und auch bestimmt ist.2. Lebensmittelzubereitungen, die als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sind, in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind in die Positon 2202 KN einzureihen, auch wenn sie nach den Empfehlungen des Herstellers nur in kleinen Mengen oder mit einer bestimmten Menge Wasser verdünnt einzunehmen sind.3. In Bezug auf solche Lebensmittelzubereitungen ist die Position 2202 KN im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3a genauer als die Position 2106 KN.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; VO 1777/2001/EG ;

Gründe

I.