FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2006
11 K 87/02
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 52 a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1292

Einreihung von Bestandteilen einer Hüftgelenksprothese (Pfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 11 K 87/02

DRsp Nr. 2007/7604

Einreihung von Bestandteilen einer Hüftgelenksprothese (Pfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel)

1. Bei Schraubpfannen und Pfannendeckeln künstlicher Hüftgelenkprothesen handelt es sich nicht um Teile und Zubehör, sondern um Einzelkomponenten des Hüftgelenkimplantats, so dass diese bei der Einfuhr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 2. Der Begriff "Teile und Zubehör" ist im Zusammenhang mit Nr. 52 a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG eng auszulegen. 3. Kommt dem Prothesenbestandteil eine eigenständige Funktion in dem zusammengesetzten Gelenk zu, handelt es sich um eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Einzelkomponente.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 52 a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob einzelne Bestandteile von Schraubpfannensystemen (Hüftimplantaten), nämlich der Pfanneneinsatz und der Pfannendeckel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.