BFH - Beschluss vom 24.09.2014
VII R 54/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 33; Pos. 2106; KN Pos. 2202;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3205/08

Einreihung von Sondennahrung in die KNBestimmung des Umsatzsteuersatzes

BFH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen VII R 54/11

DRsp Nr. 2014/17144

Einreihung von Sondennahrung in die KN Bestimmung des Umsatzsteuersatzes

1. Diätetische Lebensmittel in flüssiger Form, die verschiedene Nährstoffe enthalten, für Personen mit fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung bestimmt sind und auch über eine Magen- und Darmsonde verabreicht werden können (sog. Sondennahrung), sind in die Pos. 2202 KN einzureihen. Ihre Lieferung unterliegt dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer.2. Soweit entsprechende Produkte ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an Personen verabreicht zu werden, die ärztlich behandelt werden, und sofern sie im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit oder eines Leidens mit dem Ziel verabreicht werden, eine Unterernährung dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen, sind sie in die Pos. 3004 KN einzureihen. Ihre Lieferung unterliegt ebenfalls dem Regelsteuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 33; Pos. 2106; KN Pos. 2202;

Gründe

I.