FG Saarland - Urteil vom 07.12.1999
1 K 129/96
Normen:
UStG § 2 ; UStG § 3 ;

Einschaltung von Drittpersonen ins Leitstungsverhältnis bei Ausbeinern

FG Saarland, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 129/96

DRsp Nr. 2001/2519

Einschaltung von Drittpersonen ins Leitstungsverhältnis bei Ausbeinern

1. Der Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist ein Typusbegriff, dessen Anwendung durch einen Vergleich des zu entscheidenden Falles mit den Merkmalen, die eine entsprechende unternehmerische Tätigkeit normalerweise prägen, erfolgt 2. Zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft sind normalerweise die Tatbestände zugrunde zu legen, die nach außen hin verwirklicht worden sind. Hiernach kann auch eine dritte Person, die ein Ausbeiner gegenüber dem Auftraggeber als Leistungserbringer angibt, Unternehmer sein.

Normenkette:

UStG § 2 ; UStG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, ist ein Dienstleistungsbetrieb für Ausbein- und Zerlegearbeiten im Fleischerhandwerk und als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Ihre Aufträge erhält die Klägerin von Fleischwarenfabriken, Zerlegebetrieben, privaten und kommunalen Schlachthöfen, sowie von Ausbeinern bzw. Ausbeinerkolonnen.

1993/94 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung für 1989 bis 1991 durchgeführt. Zu den Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Ausbeinern wurden hierbei folgendes festgestellt:

Die Klägerin arbeitete im Prüfungszeitraum mit einer Vielzahl von Ausbeinern und Zerlegern zusammen. Diese wurden von der Klägerin als selbständige Unternehmer behandelt, wenn sie eine