FG Hessen - Urteil vom 16.09.2020
1 K 1819/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 1 K 1819/18

DRsp Nr. 2021/7777

Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2011 vom 11.11.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2018 wird insoweit abgeändert, als die Umsatzsteuer für 2011 von bisher ... Euro um ... Euro auf ... Euro herabgesetzt wird. Infolge der insoweit verminderten Umsatzsteuer für 2011 wird auch die Zinsfestsetzung des Beklagten zur Umsatzsteuer 2011 nach § 233a der Abgabenordnung vom 11.11.2015 in der Gestalt der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 20.11.2018 entsprechend herabgesetzt. Die Berechnung der neu festzusetzenden Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 nach § 233a der Abgabenordnung wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Mittagsverpflegung in einer Ganztagesschule.