BFH - Urteil vom 26.01.2006
V R 74/03
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 12 lit. a § 9 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1164
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2321/00

Einschränkung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1993

BFH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen V R 74/03

DRsp Nr. 2006/8855

Einschränkung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1993

1. Nach § 9 Abs. 1 UStG 1993 kann der Unternehmer u. a. einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.2. Zu den Voraussetzungen des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 i.V.m. Abs. 1.3. § 9 Abs. 2 UStG 1993 i.d.F. des StMbG ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude- Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.4.1985 fertig gestellt worden ist,- anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.1.1986 fertig gestellt worden ist,- anderen als den in Nrn. 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1.1.1998 fertig gestellt worden ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 12 lit. a § 9 Abs. 1, 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: