FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 16.11.2001
1 K 167/01
Normen:
AO § 358 S. 2 ; AO § 110 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 79b Abs. 2 ;

Einspruchsverfristung eines Ausländers; ausreichende Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO; Umsatzsteuer 1997 bis 1999

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 16.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 167/01

DRsp Nr. 2002/2185

Einspruchsverfristung eines Ausländers; ausreichende Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO; Umsatzsteuer 1997 bis 1999

1. Hat das Finanzamt den verfristeten Einspruch eines Ausländers als unzulässig verworfen, so ist dem Finanzgericht auch dann eine Entscheidung zur Sache verwehrt, wenn der Ausländer nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt, weil er sich solchenfalls über den Inhalt und die Folgen eines ihm zugehenden Behördenschriftstücks durch Einschaltung einer sach- und rechtskundigen Hilfsperson zu informieren hat. 2. Eine nach § 79b Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist ist mit 3 1/2 Wochen tatsächlicher Beantwortungszeit ausreichend lang bemessen.

Normenkette:

AO § 358 S. 2 ; AO § 110 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 79b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war zusammen mit den Herren S. und F. Gesellschafter der V'er Bauunternehmung I & Partner GdbR, die ihren Gewerbebetrieb zum 31. März 1997 abmeldete (Bl. 4, 7 AdressA). Mit Schreiben vom 20. August 1997 informierte des Finanzamt V den Beklagten unter Beifügung einer Rechnung vom 12. Juni 1997 im Wege einer Kontrollmitteilung darüber, dass der Kläger nach dem Ausscheiden seiner beiden Mitgesellschafter aus der Gesellschaft unter Benutzung deren Rechnungsformulare anscheinend weiter Rechnungen erteile (Bl. 5 f. AdressA).