FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 29.07.2021
1 K 1034/21
Normen:
UStG § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 926

Einstufung der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an seinen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung als Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 1 K 1034/21

DRsp Nr. 2021/14552

Einstufung der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an seinen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung als Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels

Die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an seinen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt keine Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG dar, wenn der Arbeitnehmer (neben seiner Arbeitsleistung) kein Entgelt leistet. Ein Entgelt liegt dann nicht vor, wenn er keine gesonderte Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt. Wird hingegen eine Zuzahlung geleistet, stellt diese ein (Teil-)Entgelt für eine Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels dar. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG findet keine Anwendung, wenn die Leistung - wäre sie unentgeltlich - mangels inländischem Leistungsort nicht in Deutschland steuerbar wäre.

Tenor

1. 2. 3. 4.