FG Hamburg - Beschluss vom 21.07.2005
VII 104/05
Normen:
AO § 167 § 168 ; UStG § 6a Abs. 1, Abs. 4 ; UStDV § 17a ff. ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1489
EFG 2005, 1816

Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen bei Verdacht auf Vorliegen von Karussellgeschäften

FG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen VII 104/05

DRsp Nr. 2005/14830

Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen bei Verdacht auf Vorliegen von Karussellgeschäften

Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, welche Frist für die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO oder eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO bei einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung noch angemessen ist. Die Entscheidungsfrist ist jedenfalls nach zwei Monaten noch nicht überschritten, wenn der aufzuklärende Sachverhalt umfangreich ist und die bisherigen Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass jedenfalls ein Teil der als innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldeten Umsätze nicht in das EU-Ausland verbracht worden sind.

Normenkette:

AO § 167 § 168 ; UStG § 6a Abs. 1, Abs. 4 ; UStDV § 17a ff. ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft deren Komplementärin A und deren Kommanditistin B ist. Die Antragstellerin war in der Vergangenheit im Schiffsausrüstungsgewerbe und im Handel mit Maschinen, insbesondere Schiffsmotoren, tätig. Inzwischen betreibt sie überwiegend einen Großhandel mit Getränken, vorwiegend Getränkedosen der Marke M.