FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2015 7 V 7309/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; AO § 171 Abs. 10; UStG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 11
DStRE 2016, 95
Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist-Besteuerung nur im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber durch AdV des Umsatzsteuerbescheids
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 7 V 7309/14
DRsp Nr. 2015/6746
Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist-Besteuerung nur im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber durch AdV des Umsatzsteuerbescheids
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20UStG ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides, soweit bei diesem die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten zugrunde gelegt worden ist und nach Auffassung des Steuerpflichtigen zu einer zu hohen Steuerfestsetzung geführt hat, nicht zulässig ist; im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Begehren auf Gestattung der Ist-Versteuerung zulässig nur im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter den Voraussetzungen des § 114FGO verfolgt werden (Anschluss an FG Berlin v. 18.8.1999, 7 B 7190/99; FG Berlin-Brandenburg v. 3.9.2012, 2 V 2230/12).
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