BFH - Beschluss vom 18.11.2010
XI B 28/10
Normen:
AO § 191; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2841/09

Einvernahme von Zeugen zur Frage der Abgrenzung eines steuerfreien Schadensersatzes von einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbaren Leistungsaustausch

BFH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen XI B 28/10

DRsp Nr. 2010/22344

Einvernahme von Zeugen zur Frage der Abgrenzung eines steuerfreien Schadensersatzes von einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbaren Leistungsaustausch

1. NV: Die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger als Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden in Haftung genommen werden kann, wenn die zugrunde liegende Umsatzsteuerschuld aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Vertragspartner und den Finanzbehörden entstanden ist, ist in einem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar, wenn das FG diesen Sachverhalt nicht festgestellt hat. 2. NV: Die Beurteilung, ob nicht steuerbarer Schadensersatz oder steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, ist nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu bestimmen.

1. Rechtsfragen, die von einem Sachverhalt ausgehen, den das FG nicht festgestellt hat, können eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2006 V B 58/06, BFH/NV 2007, 743, m.w.N.; vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588).