BFH - Urteil vom 03.11.2011
V R 32/10
Normen:
UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 2; UStDV § 44 Abs. 1; AO § 168 S. 1; AO § 365 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 152/10

Einzelnes Ferkel als Wirtschaftsgut i.S. des § 15a Abs. 1 u. 2 UStG und des § 44 Abs. 1 UStDV bei für ein Unternehmen bezogenen Mastschweinen

BFH, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen V R 32/10

DRsp Nr. 2012/6098

Einzelnes Ferkel als "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a Abs. 1 u. 2 UStG und des § 44 Abs. 1 UStDV bei für ein Unternehmen bezogenen Mastschweinen

1. Wird eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkt, während eines Einspruchsverfahrens gegen die abgelehnte Änderung der Herabsetzung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids abgegeben, wird gemäß § 365 Abs. 3 AO der Umsatzsteuer-Jahresbescheid zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.2. "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a Abs. 1 und 2 UStG und des § 44 Abs. 1 UStDV ist bei Mastschweinen (Ferkeln), die für das Unternehmen bezogen worden sind, das einzelne Ferkel.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 2; UStDV § 44 Abs. 1; AO § 168 S. 1; AO § 365 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, aufgrund der im Streitjahr 2008 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in § 44 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2008) anzuwendenden Fassung (UStG) beim Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) rückgängig zu machen.