FG Niedersachsen - Urteil vom 03.01.2008
16 K 76/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 22 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 A Abs. 1m ;
Fundstellen:
EFG 2008, 891

Einzelunterricht; Regelsteuersatz; Dienstleistung - Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub weder umsatzsteuerfrei, noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegend

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 16 K 76/06

DRsp Nr. 2008/9919

Einzelunterricht; Regelsteuersatz; Dienstleistung - Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub weder umsatzsteuerfrei, noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegend

1. Die Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub unterliegt dem Regelsteuersatz der USt von 16 v. H. 2. Die Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 22a und b UStG von der Steuer befreit. Denn trainiert ein Verein einzelne Mitglieder durch einen hierfür angestellten Trainer, ist eine Dienstleistung, nicht aber eine Veranstaltung gegeben. 3. Die Umsätze aus der Durchführung von Golf-Einzelunterricht sind auch nicht nach der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 A Abs. 1m ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Einnahmen aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub steuerfrei sind.

Der Kläger ist ein Golfclub in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Auf dem Golfplatz dürfen nur diejenigen Personen spielen, die auf dem Platz selbst die Platzreife erworben haben bzw. die über einen Ausweis des Deutschen Golf Verbands verfügen.