BGH - Beschluss vom 05.06.2019
1 StR 208/19
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 14c;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 288
BB 2019, 2981
BFH/NV 2020, 79
NJW 2020, 79
StV 2020, 229
wistra 2020, 22
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.09.2018

Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung; Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen

BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 1 StR 208/19

DRsp Nr. 2019/15843

Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung; Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen

Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung kommt eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen nicht in Betracht, weil die unterlassene Steueranmeldung nicht dazu führt, dass sich ein Vermögensvorteil in dessen Vermögen niederschlägt. Ein gegebenenfalls abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt nur im Vermögen desjenigen ein, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Vorsteuerabzüge geltend macht.

Tenor

1. 2. 3.