Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch zu übermitteln und ob ggf. die Härtefallregelung Anwendung findet.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Mit Schreiben vom 20.01.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form verpflichtet sei und hierauf nur in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, wenn es der Vermeidung unbilliger Härten diene. Er werde deshalb gebeten, die Anmeldungen für nach dem 31.12.2005 endende Zeiträume auf elektronischem Wege zu übermitteln.
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