FG Hamburg - Urteil vom 09.11.2009
2 K 65/08
Normen:
UStG § 18 Abs. 1; AO § 87a; AO § 150;

Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 65/08

DRsp Nr. 2010/1804

Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung

1. Die Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. 2. Unspezifizierte Sicherheitsbedenken rechtfertigen ebenso wenig die Annahme eines Härtefalls wie der - zumutbare - Aufwand für die Nutzung des ELSTER-Verfahrens

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 1; AO § 87a; AO § 150;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch zu übermitteln und ob ggf. die Härtefallregelung Anwendung findet.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Mit Schreiben vom 20.01.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form verpflichtet sei und hierauf nur in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, wenn es der Vermeidung unbilliger Härten diene. Er werde deshalb gebeten, die Anmeldungen für nach dem 31.12.2005 endende Zeiträume auf elektronischem Wege zu übermitteln.