FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2009
7 V 7278/08
Normen:
UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG 2005 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStR 2005 Abschn. 182 Abs. 10 S. 3; UStG 2005 Abschn. 182 Abs. 10 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1166

Empfänger von Bauleistungen als Schuldner der Umsatzsteuer; Nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 7 V 7278/08

DRsp Nr. 2009/13337

Empfänger von Bauleistungen als Schuldner der Umsatzsteuer; Nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr

1. Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen, oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 17.03.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2008 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung in dem Verfahren 7 K 7113/08 oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 213.211,10 EUR ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG 2005 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStR 2005 Abschn. 182 Abs. 10 S. 3; UStG 2005 Abschn. 182 Abs. 10 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.