BGH - Beschluß vom 05.06.1991
XII ZB 133/90
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 2 Ehezeitende 3
FamRZ 1991, 1042
MDR 1991, 873
NJW 1991, 2490

Ende der Ehezeit mit Rechthängigkeit des zur Scheidung führenden Antrags auch bei früherem Verfahren

BGH, Beschluß vom 05.06.1991 - Aktenzeichen XII ZB 133/90

DRsp Nr. 1993/1109

Ende der Ehezeit mit Rechthängigkeit des zur Scheidung führenden Antrags auch bei früherem Verfahren

»Das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) wird auch dann durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat, wenn während dieses Rechtsstreits ein früher rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren anhängig ist, das ausgesetzt und nicht wieder aufgenommen worden war (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ;