FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2008
5 K 1214/05
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2;

Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Organgesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 1214/05

DRsp Nr. 2010/8272

Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Organgesellschaft

1. Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet mit der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Organgesellschaft, da mit diesem Zeitpunkt die organisatorische Eingliederung entfallen ist. 2. Die Organschaft endet auch dann, wenn die Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis hinsichtlich der letzten beiden verbliebenen Bauvorhaben einer als Bauträger tätigen Organgesellschaft auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wird und die Gesellschaft darüber hinaus keine Bautätigkeiten mehr abzuwickeln hat. Da das operative Geschäft damit allein dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt, entspricht seine Stellung derjenigen eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: