FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2009
16 K 226/08
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 21 Abs. 2;

Ende einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Insolvenz; Umsatzsteuerliche Organschaft; Insolvenzverwalter

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 16 K 226/08

DRsp Nr. 2009/17544

Ende einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Insolvenz; Umsatzsteuerliche Organschaft; Insolvenzverwalter

1. Zu den Voraussetzungen einer Organschaft. 2. Die Rechtsfolgen der Organschaft, die Erfassung der Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers, treten zwingend ein, wenn die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Organträger eingegliedert ist. 3. Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale der Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) gleich deutlich ausgeprägt sind; eine Organschaft kann auch vorliegen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist. 4. In Bezug auf die organisatorische Eingliederung reicht es aus, wenn einer der beiden Geschäftsführer des Organträgers zugleich Geschäftsführer der Organgesellschaft ist. 5. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beendet die organisatorische Verpflichtung nur, wenn das Insolvenzgericht dem Geschäftsführer der Organgesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, nicht aber schon, wenn das Gericht anordnet, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 21 Abs. 2;

Tatbestand: