Entgelt

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Entgelt

Umsatzsteuerbares Entgelt ist immer dann gegeben, wenn der Zahlende eine Leistung im weitesten Sinne - auch in Form eines Vorteils - erhält und somit ein Verbrauch i.S.d. Mehrwertsteuerrechts vorliegt. Dieser Verbrauch kann beim Zahlenden selbst eintreten oder auch erst im weiteren Verlauf der Verbrauchskette. Der Zahlungsempfänger, d.h. der Unternehmer, handelt konkret, um die Zahlung zu erhalten, seine Leistung und die Zahlung sind wirtschaftlich miteinander verknüpft. Dies kann sich aus den geschlossenen Verträgen oder auch aus Vergaberichtlinien ergeben. In diese Kategorie fallen auch unechte steuerbare Zuschüsse.

Praxistipp

Bei sogenannten Zuschüssen sind die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen sorgfältig auf die Verknüpfung von Leistung des Unternehmers und den Zahlungserhalt zu prüfen, da allein bereits ein auf Seiten des Zahlenden entstehender Vorteil die Umsatzsteuerpflicht beim zahlungsempfangenden Unternehmer auslöst.

Beispielsweise handelt es sich um umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, wenn

eine Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungs-GmbH von der am Stammkapital beteiligten Stadt eine Investitionszahlung für den Bau einer Kläranlage erhält (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 373/03, Rechtskraft durch Rücknahme der Revision durch die GmbH als Klägerin, V R 29/05),