| Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Umsatzsteuerbares Entgelt ist immer dann gegeben, wenn der Zahlende eine Leistung im weitesten Sinne - auch in Form eines Vorteils - erhält und somit ein Verbrauch i.S.d. Mehrwertsteuerrechts vorliegt. Dieser Verbrauch kann beim Zahlenden selbst eintreten oder auch erst im weiteren Verlauf der Verbrauchskette. Der Zahlungsempfänger, d.h. der Unternehmer, handelt konkret, um die Zahlung zu erhalten, seine Leistung und die Zahlung sind wirtschaftlich miteinander verknüpft. Dies kann sich aus den geschlossenen Verträgen oder auch aus Vergaberichtlinien ergeben. In diese Kategorie fallen auch unechte steuerbare Zuschüsse.
Beispielsweise handelt es sich um umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, wenn
eine Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungs-GmbH von der am Stammkapital beteiligten Stadt eine Investitionszahlung für den Bau einer Kläranlage erhält (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 373/03, Rechtskraft durch Rücknahme der Revision durch die GmbH als Klägerin, | |
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