BFH - Urteil vom 19.10.2001
V R 75/98
Normen:
EWGR 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; UStG § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 547
KTS 2002, 677

Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen V R 75/98

DRsp Nr. 2002/2290

Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

1. Bemessungsgrundlage für die USt für Lieferungen ist das vereinbarte Entgelt. Dazu gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. 2. Wird das Entgelt des Unternehmers für eine Leistung aufgrund Konkurses des Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt stattdessen eine Bank, die Geschäftsbeziehungen zu dem Leistungsempfänger unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der die Höhe der noch nicht bezahlten Leistungen zum Maßstab nimmt, so kann darin das Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers liegen.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; UStG § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte an zwei Gesellschaften, die A und die C, Leistungen in Form von Marketingberatung und Erstellung von Werbematerialien für ein Geschäftsgebäude aus. Über diese Leistungen stellte sie Anfang 1994 Rechnungen an die A über einen Gesamtbetrag von 229 880 DM und an die C über einen Gesamtbetrag von 29 698 DM (jeweils einschließlich Umsatzsteuer).