FG Bremen - Urteil vom 06.06.2007
2 K 147/06 (5)
Normen:
UStG § 4 Nr. 26 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b ;

Entgelt für Tätigkeit als Beraterin in der öffentlichen Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen nicht umsatzsteuerfrei

FG Bremen, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 2 K 147/06 (5)

DRsp Nr. 2007/21355

Entgelt für Tätigkeit als Beraterin in der öffentlichen Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen nicht umsatzsteuerfrei

Die für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeit einer selbständigen Rechtsanwältin als Beraterin in einer öffentlichen Rechtsberatung für Arbeitnehmer ist nicht "ehrenamtlich" und damit nicht gemäß § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Rechtsanwältin zum einen nicht gewählt oder öffentlich bestellt worden und zum anderen nicht unentgeltlich tätig geworden ist, sondern einen leistungs- und qualifikationsbezogenen Stundensatz erhalten hat, der mit 35 DM (bis zum Jahr 2001) bzw. 22,50 Euro (ab dem Jahr 2002) deutlich über der Entschädigung liegt, welche ehrenamtliche Richter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für ihre Zeitversäumnis pro Stunde erhalten (Ausführungen zum Begriff der "ehrenamtlichen Tätigkeit").

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 26 Buchst. a ; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das von der Arbeitnehmerkammer Bremen an die Klägerin gezahlte Entgelt für ihre Tätigkeit als Beraterin in der öffentlichen Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen gemäß § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei ist.