Entgelt von dritter Seite

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Entgelt von dritter Seite

Auch Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer getätigt werden, können entweder nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss als auch umsatzsteuerbares Entgelt (von dritter Seite) sein.

Zusätzliches Entgelt eines Dritten ist anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, diese in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt oder zumindest in seinem Interesse geleistet wird. Es liegt insoweit lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg vor.

Umsatzsteuerbares Entgelt bei drei Beteiligten

Existiert kein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers bzw. wird die Zahlung nicht in seinem Interesse geleistet, kann die Zahlung des Dritten als nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss zu qualifizieren sein.

Möglicher echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss bei drei Beteiligten