FG Münster - Urteil vom 29.10.2002
5 K 1386/98 U
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Entgelt von Dritter Seite

FG Münster, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 1386/98 U

DRsp Nr. 2003/6656

Entgelt von Dritter Seite

Zuschüsse, die ein Filmproduzent zusätzlich zur Gegenleistung des Leistungsempfängers von einem Dritten für die Erstellung eines Filmes erhält, gehören als unechter Zuschuß zum steuerpflichtigen Entgelt, wenn die Leistung durch die Zahlung des Dritten betragsmäßig heruntersubventioniert wird.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist nur noch, ob ein Zuschuss von der Filmstiftung X als Entgelt zu behandeln ist.

Die Klägerin (Klin) vereinbarte im Jahre 1993 mit dem Y, einen Film zu erstellen. Dem liegt der Produktionsvertrag vom 30.9.1993 und der Zusatzvertrag vom 30.9.1993 über die Zuerkennung von Fördermitteln der Filmstiftung X GmbH zu Grunde.