Streitig ist nur noch, ob ein Zuschuss von der Filmstiftung X als Entgelt zu behandeln ist.
Die Klägerin (Klin) vereinbarte im Jahre 1993 mit dem Y, einen Film zu erstellen. Dem liegt der Produktionsvertrag vom 30.9.1993 und der Zusatzvertrag vom 30.9.1993 über die Zuerkennung von Fördermitteln der Filmstiftung X GmbH zu Grunde.
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