I. Streitig ist, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) für Gewebeuntersuchungen in den Jahren 1963 und 1964 vereinnahmten Entgelte nach § 4 Nr. 11 UStG 1951 steuerbefreit sind.
Der Steuerpflichtige ist Chefarzt des Pathologischen Instituts der Städtischen Krankenanstalten in D. Er untersucht auch Gewebe von Kassenpatienten, die in Krankenhäusern stationär behandelt werden. Seine Leistungen berechnet er den Krankenhäusern, die insoweit ihrerseits unmittelbar mit den Kassen der Reichsversicherungsordnung (RVO) in einer Gesamtrechnung abrechnen, in der auch die übrigen im Krankenhaus für den Patienten erbrachten Leistungen aufgeführt sind. Der Steuerpflichtige erhält für diese Untersuchungen die ihrer rechtlichen Beurteilung nach streitigen Entgelte von den Krankenhäusern.
Aufgrund dieser Sachlage versagte das Finanzamt (FA) die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 11 UStG 1951 für die Umsätze aus Untersuchungen der Gewebe von stationär behandelten Kassenpatienten.
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