Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der von dem Kläger in den Streitjahren durchgeführten Nutzungsüberlassung von Luftsportfahrzeugen an seine Mitglieder um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG handelt.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Luftsportverein im Sinne des § 51 AO. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gemäß § 2 seiner Vereinssatzung in der Neufassung vom 20. März 1987 widmet sich der Verein seiner Zweck- und Zielsetzung nach der Pflege und Förderung des Luftsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendpflege.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|