FG Köln - Urteil vom 29.05.2002
7 K 8219/98
Normen:
UStG § 4 Nr. 22b ; AO § 67a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1800

Entgeltliche Zuverfügungstellung von Sportflugzeugen durch Luftsportverein ist umsatzsteuerfrei

FG Köln, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 8219/98

DRsp Nr. 2004/14006

Entgeltliche Zuverfügungstellung von Sportflugzeugen durch Luftsportverein ist umsatzsteuerfrei

1) Bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Sportflugzeugen durch einen Luftsportverein an seine Mitglieder handelt es sich um eine andere sportliche Veranstaltung i.S. des § 4 Nr. 22b UStG, wenn sich die Aktivitäten des Vereins nicht auf die bloße Nutzungsüberlassung dieser Sportgeräte beschränken, sondern weitergehende organisatorische Maßnahmen umfassen. 2) Die Tatsache, dass die vom Verein erhobenen Gebühren sich letztendlich an dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistung (Flugstunden) ausrichten und damit keine klassischen Teilnehmergebühren darstellen, ist hierbei unbeachtlich.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22b ; AO § 67a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der von dem Kläger in den Streitjahren durchgeführten Nutzungsüberlassung von Luftsportfahrzeugen an seine Mitglieder um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG handelt.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Luftsportverein im Sinne des § 51 AO. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gemäß § 2 seiner Vereinssatzung in der Neufassung vom 20. März 1987 widmet sich der Verein seiner Zweck- und Zielsetzung nach der Pflege und Förderung des Luftsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendpflege.