BFH - Urteil vom 30.05.1994
V R 83/92
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b; UStG (1973/1980) § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1628
BFHE 175, 147
BStBl II 1994, 775
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht,

BFH - Urteil vom 30.05.1994 (V R 83/92) - DRsp Nr. 1995/1105

BFH, Urteil vom 30.05.1994 - Aktenzeichen V R 83/92

DRsp Nr. 1995/1105

»Enthält eine Kegelbahnanlage mehrere Bahnen, kann die Überlassung der einzelnen Bahn als Vermietung (ausschließlich) einer Betriebsvorrichtung zu beurteilen (und somit von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen) sein, während die Mitbenutzung des übrigen Gebäudes (Aufenthaltsflächen und Nebenräume) auf einem Vertrag beruht, der insoweit keinen Mietrechtscharakter hat.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b; UStG (1973/1980) § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Gemeinde - errichtete Anfang der achtziger Jahre ein Bürgerhaus. Neben anderen Räumlichkeiten befindet sich in diesem Bürgerhaus eine Gaststätte sowie eine Kegelbahnanlage. Die Gaststätte wurde im Jahre 1981 verpachtet. Nach Fertigstellung der Kegelbahnanlage überließ die Klägerin diese entgeltlich an Benutzer. Sie erstellte monatlich einen Belegungsplan. Den nach diesem Plan angemeldeten Keglern stand die Kegelbahn zu der angemeldeten Zeit ausschließlich zur Verfügung. Eine Reservierung erfolgte nur zu den Öffnungszeiten der Gaststätte, so daß eine Bewirtung der Keglergruppen sichergestellt war.