FG Thüringen - Urteil vom 11.08.2010
3 K 180/09
Normen:
UStG 2007 § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStG 2007 § 3 Abs. 1b S. 2; UStG 2007 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2007 § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG 2002 § 15 Abs. 1b; UStG 2002 § 15a Abs. 1; UStG 2002 § 15a Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16; Richtlinie 2006/112/EG Art. 187; Richtlinie 2006/112/EG Art. 188;

Entnahme eines dem Unternehmensvermögen durch Geltendmachung des hälftigen Vorsteuerabzugs zugeordneten Autos auch nach Ablauf des fünfjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraums voll umsatzsteuerpflichtig

FG Thüringen, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 3 K 180/09

DRsp Nr. 2010/23211

Entnahme eines dem Unternehmensvermögen durch Geltendmachung des hälftigen Vorsteuerabzugs zugeordneten Autos auch nach Ablauf des fünfjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraums voll umsatzsteuerpflichtig

1. Die Entnahme eines über fünf Jahre unternehmerisch genutzten Pkw's, bei dessen Erwerb gemäß § 15 Abs. 1b UStG 2002 nur 50 v.H. der Vorsteuer abgezogen wurden, ist ungeachtet dessen umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, dass zum Zeitpunkt der Entnahme der für den PKW nach § 15a Abs. 1 UStG in der vor 2005 gültigen Fassung maßgebliche Berichtigungszeitraum von fünf Jahren bereits abgelaufen ist; eine einschränkende Auslegung von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG 2007 kommt auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht. 2. Bemessungsgrundlage für die Entnahme des PKW ist ungeachtet des vorangegangenen nur hälftigen Vorsteuerabzugs der volle Händereinkaufswert zum Zeitpunkt der Entnahme.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2007 § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStG 2007 § 3 Abs. 1b S. 2; UStG 2007 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2007 § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG 2002 § 15 Abs. 1b; UStG 2002 § 15a Abs. 1; UStG 2002 § 15a Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16; Richtlinie 2006/112/EG Art. 187; Richtlinie 2006/112/EG Art. 188;

Tatbestand: