BFH - Urteil vom 18.10.2001
V R 106/98
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10 Abs. 4 Nr. 1 § 15a ; UStDV (1991) § 44 Abs. 1, 4 ; UStG (1999) § 3 Abs. 1b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 S. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. b Art. 20 ;
Fundstellen:
BB 2002, 34
BFH/NV 2002, 298
BFHE 196, 363
BStBl II 2002, 551
DB 2002, 24
DStR 2001, 2199
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Entnahme eines Pkw

BFH, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen V R 106/98

DRsp Nr. 2002/795

Entnahme eines Pkw

»1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. 2. Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 Rs. C-322 und 323/99, Fischer, Brandenstein). 3. Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die - aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die ferner - zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben. Nicht dazu gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind. 4. Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme. 5. Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in diesen Fällen.«

Normenkette:

UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10 Abs. 4 Nr. 1 § 15a ;