BFH - Beschluss vom 25.08.2003
V B 254/02
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 95

Entnahme eines WG aus dem Unternehmen vor Veräußerung

BFH, Beschluss vom 25.08.2003 - Aktenzeichen V B 254/02

DRsp Nr. 2003/14364

Entnahme eines WG aus dem Unternehmen vor Veräußerung

Es liegt keine Abweichung von der BFH-Rspr. vor, wenn das FG - ebenso wie der BFH in der Rechtssache Bakcsi (BFH-Urt. v. 31.1.2002 - V R 61/96, BFHE 197, 372) keine rückwirkende Entnahme eines Bootes angenommen hat, sondern aus den besonderen des Einzelfalles gefolgert hat, der Stpfl. habe das Boot vor der Veräußerung seinem Unternehmen entnommen.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Vorerbin nach dem während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen.

Dieser war selbständiger Vermessungsingenieur. Er hat seine berufliche Tätigkeit überwiegend in den Küstengewässern an der Nordsee ausgeübt. Für diese Tätigkeit nutzte er ein Boot, das er ohne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hatte und für das auch keine Reparaturen angefallen sind. Für die private Nutzung des Bootes erklärte der Steuerpflichtige einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch.

Im Streitjahr 1990 veräußerte der Steuerpflichtige das Boot für 70 000 DM ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer. Den Verkaufserlös berücksichtigte er in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 nicht.