I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Vorerbin nach dem während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen.
Dieser war selbständiger Vermessungsingenieur. Er hat seine berufliche Tätigkeit überwiegend in den Küstengewässern an der Nordsee ausgeübt. Für diese Tätigkeit nutzte er ein Boot, das er ohne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hatte und für das auch keine Reparaturen angefallen sind. Für die private Nutzung des Bootes erklärte der Steuerpflichtige einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch.
Im Streitjahr 1990 veräußerte der Steuerpflichtige das Boot für 70 000 DM ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer. Den Verkaufserlös berücksichtigte er in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 nicht.
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