Streitig ist, ob der Beklagte den Entnahmewert für die private Nutzung der Pkw des Klägers für den Veranlagungszeitraumes 1997 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend der sogenannten "1 %-Regel" angesetzt hat oder nicht. Streitig ist hierbei zwischen den Beteiligten, ob dieser 1 %-Wert sich in vollem Umfang gewinnerhöhend auswirkt und ein Nettowert ist, der die Umsatzsteuer noch nicht enthält - so der Beklagte - oder ob die aufgrund der 1 % - Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Privatentnahme ein Bruttowert ist, der bereits einen Umsatzsteueranteil enthält.
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