FG Sachsen - Urteil vom 05.12.2001
4 K 1176/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 4 K 1176/01

DRsp Nr. 2002/12470

Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; Einkommensteuer 1997

Der Entnahmewert für die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs nach der sog. 1 v.H.-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist ein Nettowert, der die Umsatzsteuer noch nicht enthält. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Recht der EU.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Entnahmewert für die private Nutzung der Pkw des Klägers für den Veranlagungszeitraumes 1997 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend der sogenannten "1 %-Regel" angesetzt hat oder nicht. Streitig ist hierbei zwischen den Beteiligten, ob dieser 1 %-Wert sich in vollem Umfang gewinnerhöhend auswirkt und ein Nettowert ist, der die Umsatzsteuer noch nicht enthält - so der Beklagte - oder ob die aufgrund der 1 % - Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Privatentnahme ein Bruttowert ist, der bereits einen Umsatzsteueranteil enthält.