BFH - Urteil vom 11.11.2004
V R 30/04
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 12 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 483
BFHE 2007, 560
BStBl II 2005, 802
DB 2005, 373
DStRE 2005, 278
ZfIR 2005, 557
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2699/01

Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden als echter Schadensersatz - entgeltliche Überlassung von Grundstücksflächen zur Errichtung von Strom-Masten und Bestellung einer Dienstbarkeit hierfür als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Leistung

BFH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen V R 30/04

DRsp Nr. 2005/1929

Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden als echter Schadensersatz - entgeltliche Überlassung von Grundstücksflächen zur Errichtung von Strom-Masten und Bestellung einer Dienstbarkeit hierfür als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Leistung

»1. Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. 2. Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer. 3. Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung "Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung", die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 12 lit. a ;

Gründe: