Entschädigung zum Listenpreis in der Fahrzeugvollversicherung
BGH, Urteil vom 11.12.1974 - Aktenzeichen IV ZR 169/73
DRsp Nr. 1994/5544
Entschädigung zum Listenpreis in der Fahrzeugvollversicherung
Kann nach § 13 Abs. 2AKB eine den Zeitwert des versicherten Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bis zum Listenpreis gefordert werden, so ist von dem Listenpreis ein dem Versicherungsnehmer bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges gewährter "Werksangehörigenrabatt" in Abzug zu bringen. Dabei ist die von dem Versicherungsnehmer entrichtete Umsatzsteuer jedenfalls insoweit zu erstatten, als tatsächlich gezahlter Kaufpreis und Umsatzsteuer zusammen den vom Herstellerwerk als Listenpreis ohne Umsatzsteuer angegebenen Betrag nicht übersteigen.