BGH - Beschluss vom 11.10.2018
1 StR 538/17
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 79
wistra 2019, 286
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 11.05.2017

Entstehen der Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung bzgl. Umsatzsteuervoranmeldung hinsichtlich Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 538/17

DRsp Nr. 2019/302

Entstehen der Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung bzgl. Umsatzsteuervoranmeldung hinsichtlich Steuerhinterziehung

Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung wird materiell-rechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Es bedarf daher in den Urteilsgründen ausreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern enthalten, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere – als Wirtschaftsstrafkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 14c Abs. 2;

Gründe