FG München - Urteil vom 25.06.2009
14 K 1929/08
Normen:
ZKDV Art. 576 Abs. 2; ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. b; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A; ZK Art. 202 Abs. 2; UStG 1999 § 13 Abs. 2; UStG 1999 § 21 Abs. 2;

Entstehen von Einfuhrabgaben bei Überfliegen der Gemeinschaftsgrenze in der Absicht, das Flugzeug in der Gemeinschaft zu verkaufen

FG München, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 14 K 1929/08

DRsp Nr. 2009/20836

Entstehen von Einfuhrabgaben bei Überfliegen der Gemeinschaftsgrenze in der Absicht, das Flugzeug in der Gemeinschaft zu verkaufen

1. Ein Beförderungsmittel wird dann zu einer Ware zum Verkauf, wenn die Verkaufsabsicht und eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht bereits im Zeitpunkt des Verbringens vorhanden gewesen sind. 2. Eine Überführung eines Luftfahrzeugs (Lfz) in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung durch einfaches Überfliegen der Gemeinschaftsgrenze ist nicht zulässig, wenn das Lfz als Ware zum Verkauf und nicht als Beförderungsmittel einzuordnen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZKDV Art. 576 Abs. 2; ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. b; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A; ZK Art. 202 Abs. 2; UStG 1999 § 13 Abs. 2; UStG 1999 § 21 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.