FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2016
7 K 7105/14
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1b; EStG § 16; UStG § 20;
Fundstellen:
BB 2016, 2070
DStR
DStRE 2017, 418

Entstehung der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung von Provisionen in einem Reisebüro

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 7105/14

DRsp Nr. 2016/10275

Entstehung der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung von Provisionen in einem Reisebüro

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1b; EStG § 16; UStG § 20;

Tatbestand

Die Klägerin, eine mit Gesellschaftsvertrag vom 28.11.2011 gegründete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - UG -, erwarb mit Kaufvertrag vom 28.11.2011 (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte - GA -) von einer Frau B... deren bislang als Einzelunternehmen geführtes Reisebüro zum Übertragungsstichtag 20.12.2011. Es wurden laut Kaufvertrag das Anlage- und Umlaufvermögen (§§ 1, 2 des Kaufvertrags) übertragen, das Arbeitsverhältnis zur einzigen Mitarbeiterin der Verkäuferin fortgeführt (§ 3 des Kaufvertrags) und alle Rechte und Pflichten einschließlich offener Forderungen aus Verträgen mit Kunden übertragen (§ 4 des Kaufvertrags). Es wurde auch der Eintritt der Erwerberin in Dauerschuldverhältnisse der Verkäuferin mit Dritten vereinbart (§ 5 des Kaufvertrags). Die Klägerin führte das Reisebüro in den bisherigen Räumen unter der bisherigen Firma "A..." fort. In § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags heißt es: "".