FG München - Urteil vom 28.10.2009
14 K 3602/06
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 37 Abs. 2; EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 2; ZK Art. 37 Abs. 2; ZKDV Art. 865 UAbs. 1; UStG 2005 § 13 Abs. 2; UStG 2005 § 21 Abs. 2;

Entstehung von Einfuhrabgaben aufgrund eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 3602/06

DRsp Nr. 2010/8245

Entstehung von Einfuhrabgaben aufgrund eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung; Einfuhrumsatzsteuer

1. Die Einfuhrabgaben sind gem. Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 des Zollkodex (ZK) i. V. m. §§ 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 UStG 2005 dadurch entstanden, dass der Kläger den Pkw zur Ausfuhr unter Verwendung des Verfahrenscodes 1040 "endgültige Versendung/Ausfuhr von Waren nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung" in Feld 37 der Ausfuhranmeldung angemeldet und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. 2. Entscheidend für den Begriff des Entziehens ist, dass die Zollstelle - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Dies kann auch durch den Eintrag eines falschen Verfahrenscodes in die Ausfuhranmeldung bewirkt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 37 Abs. 2; EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 2; ZK Art. 37 Abs. 2; ZKDV Art. 865 UAbs. 1; UStG 2005 § 13 Abs. 2; UStG 2005 § 21 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Einfuhrabgaben geworden ist.