FG Hamburg - Urteil vom 14.01.2020
4 K 123/15
Normen:
VO (EWG) 2454/93 (ZK-DVO) Art. 867a Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen VII B 46/20

Entstehung von Einfuhrumsatzsteuerund Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

FG Hamburg, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 123/15

DRsp Nr. 2022/7032

Entstehung von Einfuhrumsatzsteuerund Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

1. Die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (insbesondere die Rechtssache Federal Express) ist auch auf das vorschriftswidrige Verbringen von Waren, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, anwendbar, wenn diese im Erhebungsmitgliedstaat beschlagnahmt werden.2. Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur, wenn eine Ware vor der Sicherstellung im Erhebungsgebiet dort in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen ist. Dies setzt eine über den Transit hinausgehende Behandlung der Ware voraus, die zur Entstehung eines steuerbaren Umsatzes geführt hat oder führen würde.3. Zigaretten, die nach 50 Minuten im Transit in einen anderen Mitgliedstaat im Erhebungsmitgliedstaat beschlagnahmt wurden, sind nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen.4. Zigaretten, die im Erhebungsmitgliedstaat zwischengelagert wurden, sind dort in den Wirtschaftskreislauf eingegangen, auch wenn sie zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt in einen anderen Mitgliedstaat weitertransportiert werden sollten.5. Zur Übernahme der tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils.6. Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht in sinngemäßer Anwendung der Art. 867a Abs. 1 ZK-DVO und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG abzusehen.