EuGH - Urteil vom 01.06.2017
C-571/15
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 61 Unterabs. 1; RL 2006/112/EG Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 28
HFR 2017, 863
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
UR 2017, 513
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.09.2015

Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung innerhalb einer FreizoneWeder Einfuhrmehrwertsteuertatbestand noch -anspruch, wenn die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union überführt wurdeVorabentscheidungsersuchen zur MehrwertsteuerrichtlinieHamburger Freihafen als Freizone nicht Inland im Sinne des UmsatzsteuergesetzesKein steuerbarer Umsatz

EuGH, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen C-571/15

DRsp Nr. 2017/8042

Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung innerhalb einer Freizone Weder Einfuhrmehrwertsteuertatbestand noch -anspruch, wenn die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union überführt wurde Vorabentscheidungsersuchen zur Mehrwertsteuerrichtlinie Hamburger Freihafen als Freizone nicht Inland im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Kein steuerbarer Umsatz

1. Art. 61 Unterabs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2007/75/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bezugnahme auf "[ein] Verfahren oder [eine sonstige] Regelung im Sinne" des Art. 156 Freizonen umfasst.

2. Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2007/75 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung innerhalb einer Freizone weder Einfuhrmehrwertsteuertatbestand noch -anspruch eintreten, wenn die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union überführt wurde, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist.