FG Münster - Gerichtsbescheid vom 20.05.2020
15 K 1850/17 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Erbringen von steuerpflichtigen Leistungen durch Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Sauenhaltung) ohne landwirtschaftliche Flächen hinsichtlich Vorsteuerabzugs; Darstellen des Umsatzes über den gesamten Sauenbestand als eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens (des Veräußerers) gesondert geführten Betriebs im Ganzen

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 15 K 1850/17 U

DRsp Nr. 2020/11262

Erbringen von steuerpflichtigen Leistungen durch Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Sauenhaltung) ohne landwirtschaftliche Flächen hinsichtlich Vorsteuerabzugs; Darstellen des Umsatzes über den gesamten Sauenbestand als eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens (des Veräußerers) gesondert geführten Betriebs im Ganzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob durch Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Sauenhaltung) ohne landwirtschaftliche Flächen steuerpflichtige Leistungen an die Klägerin erbracht worden sind, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machen kann oder ob insoweit eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen an sie bewirkt worden ist