BFH - Urteil vom 08.09.1994
V R 46/92
Normen:
UStG (1973/1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ; UStG (1980) § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 34
BFHE 175, 467
BStBl II 1994, 957
DB 1995, 194
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 08.09.1994 (V R 46/92) - DRsp Nr. 1995/1029

BFH, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen V R 46/92

DRsp Nr. 1995/1029

»Erbringt ein Haus- und Grundbesitzerverein steuerpflichtige Leistungen durch Rechtsberatung und Prozeßvertretung seiner Mitglieder gegen ein nicht kostendeckendes Sonderentgelt, so ist der zur Kostendeckung erforderliche Teil der Mitgliedsbeiträge kein weiteres Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 UStG 1973/1980. Seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 und 5 UStG 1980 werden die Umsätze in diesem Fall aber nach den Kosten bemessen.«

Normenkette:

UStG (1973/1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ; UStG (1980) § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vertritt - in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins - die Interessen von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten und sie bei der Wahrung ihrer Interessen zu unterstützen. Er erzielt Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Rechtsberatung und Prozeßvertretung (Rechtsabteilung), aus dem Verkauf von Vordrucken, aus der Vermietung eines Grundstücks und aus Kapitalvermögen.