FG Sachsen - Urteil vom 09.06.2016
8 K 337/16
Normen:
UStG § 3 Abs. 11; UStG § 4 Nr. 20a;

Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für die Oper im Auftrag von Hotelgästen

FG Sachsen, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 8 K 337/16

DRsp Nr. 2016/19721

Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für die Oper im Auftrag von Hotelgästen

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 13.11.2013 bzw. vom 16.07.2014 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2016 werden dahin abgeändert, dass die Leistungen der B. & W. GbR in Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für Konzerte als steuerfrei behandelt werden.

2.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 11; UStG § 4 Nr. 20a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die B. & W. GbR, im K.-Hotel, im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für die Sächsische Oper D. im Auftrag von Hotelgästen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat.